Ingenieurbüro BrehmeOsnabrück |
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Fahrzeuge mit ukrainischer ZulassungZum 31.03.2024 endet die Ausnahmegenehmigung von §46 Abs.7 FZV für Schutzsuchende aus der Ukraine. Durch diese Ausnahme benötigten die ukrainischen Fahrzeuge entgegen §46 Abs.7 FZV auch bei Aufenthalt in Deutschland von länger als einem Jahr bisher keine Zulassung in Deutschland und durften mit ausländischen Kennzeichen in Deutschland am Straßenverkehr bis April 2024 teilnehmen. Diese Frist wurde jedoch für einige Bundesländer bis zum 30.09.2024 nochmals verlängert. Ab Oktober 2024 werden diese Fahrzeuge in Deutschland dann zulassungspflichtig. Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bis 30.09.2024 wurde erlassen in
EG-/EU-typgenehmigte Fahrzeuge können mit einem vollständigen CoC-Papier mit einer bestandenen Hauptuntersuchung in Deutschland angemeldet werden. Ohne CoC-Papier kann bei einem passenden KBA-Datensatz eine Datenbestätigung (durch §21-Berechtigte) erstellt werden. Fahrzeuge mit ukrainischer Betriebserlaubnis können nur mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach §21 StVZO in Deutschland angemeldet werden. Dafür muß ein FIN-bezogenes Datenblatt einer anerkannten Datenblattstelle oder eine Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers vorliegen. Kontakt: Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Brehme |
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